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Feuerungsverordnung (FeuVO)

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Feuerungsverordnung

Wenn Sie einen neuen Kaminofen einbauen möchten, müssen Sie sich an die sogenannte Feuerungsverordnung (FeuVo) halten. Geregelt ist darin nicht nur der Betrieb des Kaminofens, sondern auch die Aufstellung.

Sie dürfen den Kaminofen also nicht an einem x-beliebigen Ort aufstellen, sondern müssen sich an die Regelungen aus der Feuerungsverordnung halten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen in den Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Erkundigen Sie sich daher am besten vor dem Einbau des Kaminofens über die Richtlinien, die in Ihrem Bundesland einzuhalten sind. Sie können diesbezüglich einen Ofenbauer oder einen Schornsteinfeger um Hilfe bitten.

Für welche Heizungsarten gilt die Feuerungsverordnung?

Grundsätzlich unterliegen alle Heizungsarten, welche zum Beheizen von Räumen genutzt werden, der Feuerungsverordnung. Dies gilt auch für Gas-Kochgeräte oder für Heizungen, die der Warmwasseraufbereitung dienen. Somit gehören unter anderem Öfen, Pelletheizungen, Gasheizungen und Wärmepumpen zu den in der Feuerungsverordnung genannten Ofenarten.

Lediglich die sogenannte Brennstoffzelle gehört nicht zu den Ofenarten, für die die Feuerungsverordnung gilt.

Raumluftunabhängige und raumluftabhängige Öfen

Im Rahmen der Feuerungsverordnung wird zwischen raumluftabhängigen und raumluftunabhängigen Öfen unterschieden. Raumluftunabhängige Öfen beziehen die Luft, die sie für die Verbrennung benötigen, von außen. Öfen, die raumluftabhängig sind, bekommen die Zuluft jedoch nicht von draußen, sondern beziehen diese aus der Raumluft. Sie müssen bei einer solchen Anlage immer dafür sorgen, dass ausreichend Frischluft in den Raum gelangt. Andernfalls würde der Sauerstoffgehalt im Wohnraum immer weiter absinken, sodass im Endeffekt Lebensgefahr bestünde.

Dies Frischluft gewährleisten Sie beispielsweise, indem Sie ein Fenster oder eine Tür öffnen.

Wo darf der Ofen aufgestellt werden?

Die Feuerungsverordnung gibt auch vor, wo die Öfen aufgestellt werden dürfen bzw. wo nicht. Der Einbau eines Kaminofens im Treppenhaus ist beispielsweise nicht zulässig.

Außerdem müssen die Mindestabstände zwischen der Heizung und der Wand bzw. zwischen der Heizung und brennbaren Bauteilen eingehalten werden. Dies wird durch den Schornsteinfeger kontrolliert, ehe Sie den Ofen zum ersten Mal betreiben. Erst wenn der Schornsteinfeger Ihnen einen sogenannten Feuerstättenbescheid ausstellt, dürfen Sie den Kaminofen beheizen.

Damit Sie den Feuerstättenbescheid erhalten, überprüft der Schornsteinfeger beispielsweise die folgenden Aspekte:

  • Ist der Ofen korrekt dimensioniert, sodass er den Raum zwar beheizen, ihn aber nicht überhitzen kann?
  • Ist der Ofen nach der geltenden DIN-Norm zertifiziert?
  • Wurde der Ofen korrekt an den Schornstein angeschlossen?
  • Wurde der Schornstein korrekt errichtet und bietet er ein ausreichendes Abgassystem?
  • Wurde der Ofen weit genug von brennbaren Materialien und Wänden entfernt aufgestellt?

Auch die Brennstofflagerung ist geregelt

Wenn Sie beispielsweise eine Ölheizung einbauen möchten, müssen Sie sich ebenfalls an die Feuerungsverordnung halten. Diese besagt beispielsweise, in welchen Räumen Sie die Ölheizung aufstellen dürfen und welche Sicherungsvorkehrungen zu treffen sind.

Gleichzeitig regelt die Feuerungsverordnung jedoch auch, wo und wie die Brennstoffe – in diesem Fall also das Öl – gelagert werden dürfen.